211.1
ZGB
CH-SO
§ 234 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - V. Impropriation
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 234 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · V. Impropriation
1. Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht verwertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.