211.1
ZGB
CH-SO
§ 233bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Verzicht auf die Enteignung
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 233bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Verzicht auf die Enteignung
1. Der Enteigner kann innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Schätzungsentscheides durch schriftliche Mitteilung an den Enteigneten auf die Enteignung verzichten.
2. Nach der vorzeitigen Inbesitznahme (§ 235) oder der Anmeldung an das Grundbuchamt ist der Verzicht nicht mehr möglich.
3. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch verjährt nach einem Jahr seit der Verzichterklärung.