Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Zahlung

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Zahlung

1. Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädigung aus.

2. Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.

← § 232bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 233bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →