211.1
ZGB
CH-SO
§ 232bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2a) Entschädigungsvertrag
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 232bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2a) Entschädigungsvertrag
1. Wo das Enteignungsrecht erteilt oder das Enteignungsverfahren eingeleitet ist, kommt ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten über die Entschädigung abgeschlossen wird, einem rechtskräftigen Schätzungsentscheid gleich.