§ 232 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Umfang
§ 232 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Umfang
1. Die Entschädigung hat sich zu erstrecken auf
a) die aus dem Enteignungsbann dem Enteigneten erwachsenden Vermögensnachteile;
b) den Verkehrswert des enteigneten Rechtes, inbegriffen den Minderwert der verbleibenden Rechte;
c) irgendwelche dem Enteigneten in diesem Zusammenhang erwachsenden Nachteile.
1bis. Bei der Enteignung von Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 ist als Verkehrswert zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis nach Artikel 66 BGBB der betriebswirtschaftliche Verlust nach kantonsüblicher Bewirtschaftung zu entschädigen, soweit nicht Realersatz geleistet wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann sich in dieser auf die Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter oder eine andere anerkannte und gleichwertige Publikation stützen.
2. Die besonderen Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, sind dabei anzurechnen.
3. Beträgt die Entschädigung für eine materielle Enteignung mehr als die Hälfte des Verkehrswertes, sind das entschädigungspflichtige Gemeinwesen und der Eigentümer berechtigt, die formelle Enteignung geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 228 ff hievor.