Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 231 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Entschädigung 1. Arten

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 231 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Entschädigung 1. Arten

1. Die Enteigneten haben Anspruch auf volle Entschädigung, die mangels Verständigung durch die Kantonale Schätzungskommission, im Rekursfall durch das Obergericht ausgemittelt wird.

2. Die Enteignungsentschädigung soll in der Regel in Geld bestehen. Anstelle der Geldleistung kann mit Zustimmung des Enteigneten ganz oder teilweise eine Sachleistung treten. Über die Pflicht zur Leistung von Realersatz und über den Anrechnungswert entscheiden die kantonalen Schätzungsorgane.

3. Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreibenden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

← § 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 232 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →