211.1
ZGB
CH-SO
§ 231 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Entschädigung 1. Arten
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 231 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Entschädigung 1. Arten
1. Die Enteigneten haben Anspruch auf volle Entschädigung, die mangels Verständigung durch die Kantonale Schätzungskommission, im Rekursfall durch das Obergericht ausgemittelt wird.
2. Die Enteignungsentschädigung soll in der Regel in Geld bestehen. Anstelle der Geldleistung kann mit Zustimmung des Enteigneten ganz oder teilweise eine Sachleistung treten. Über die Pflicht zur Leistung von Realersatz und über den Anrechnungswert entscheiden die kantonalen Schätzungsorgane.
3. Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreibenden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.