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211.1 ZGB CH-SO

§ 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Zuständigkeit

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
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§ 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Zuständigkeit

1. Über das Enteignungsrecht beschliesst der Regierungsrat. Gegen den Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Das zuständige Departement verfügt den Enteignungsbann. Er ist zu befristen.

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