211.1
ZGB
CH-SO
§ 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Zuständigkeit
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Zuständigkeit
1. Über das Enteignungsrecht beschliesst der Regierungsrat. Gegen den Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Das zuständige Departement verfügt den Enteignungsbann. Er ist zu befristen.