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211.1 ZGB CH-SO

§ 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Beurkundung von Bürgschaften

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Beurkundung von Bürgschaften

1. Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften der §§ 343-350.

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