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211.1 ZGB CH-SO

§ 22bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Elektronische Ausfertigungen

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 22bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Elektronische Ausfertigungen

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.

2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Ausfertigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.

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