211.1
ZGB
CH-SO
§ 229 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Legitimation
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 229 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Legitimation
1. Das Enteignungsrecht kann vom Staat und von den Gemeinden sowie von Zweckverbänden im Sinne des Gemeindegesetzes für öffentliche Unternehmen beansprucht werden.
2. Von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Unternehmen kann das Enteignungsrecht nur beansprucht werden für Werke, die im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Kantons liegen.
3. Für die Enteignung zu Wohnbauzwecken sowie zugunsten der Orts-, Regional- und Landesplanung bleibt die Spezialgesetzgebung vorbehalten.