211.1
ZGB
CH-SO
§ 228 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Enteignung I. Grundsätze
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 228 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Enteignung I. Grundsätze
1. Die Enteignung kann verfügt werden, wenn zur Durchführung von Unternehmen der öffentlichen Wohlfahrt dingliche Rechte an Grundstücken, aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte und persönliche Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes mangels gütlicher Verständigung nicht erworben werden können.
2. Diese Rechte werden in der Regel dauernd entzogen. Eine vorübergehende Enteignung darf nur für Einrichtungen und Anlagen, die sich zur Durchführung eines Unternehmens als notwendig erweisen, gewährt werden und sich, vorbehältlich anderslautender Abreden, auf höchstens 5 Jahre erstrecken. In besonderen Fällen kann sie um weitere 5 Jahre verlängert werden.