§ 227 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Zugehör Art. 644 ZGB
§ 227 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Zugehör Art. 644 ZGB
1. Als Zugehör gelten nach bisheriger Übung insbesondere
a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedigung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Badeeinrichtungen, die Fasslager, die Kellerhürden;
b) bei Grundstücken der zur Bebauung auf sie gebrachte Dünger und die untergestellten Baumstützen;
c) bei landwirtschaftlichen Gewerben die Vorräte an Dürrfutter, Streue und natürlichem Dünger, soweit sie zur Bewirtschaftung notwendig sind;
d) bei einer zum Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes dienenden Liegenschaft die ihr eigens und dauernd dienenden Gegenstände, wie insbesondere Transmissionen, Kraft- und Lichtanlagen, soweit diese Sachen nicht Bestandteile sind, sowie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften;
e) das zum Betrieb der Hotels und der Wirtschaften notwendige Mobiliar mit Einschluss des Koch-, Ess- und Tischgeschirres sowie der Wäsche.