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211.1 ZGB CH-SO

§ 225 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Amtschreiber

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Anhang: Die Aufsicht
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§ 225 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Amtschreiber

1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden.

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