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211.1 ZGB CH-SO

§ 224 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und andere Personen

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Anhang: Die Aufsicht
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§ 224 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und andere Personen

1. Die Erbschaftsverwalter (Art. 554, 555, 595ff. ZGB), die Vertreter der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB) und andere Personen, denen besondere Aufgaben im Erbgangsverfahren übertragen sind (§ 212), stehen unter der Aufsicht des Amtschreibers.

2. Gegen ihre Anordnungen und ihre Unterlassungen kann in erster Instanz beim Amtschreiber Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide des Amtschreibers kann in zweiter Instanz beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt werden.

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