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211.1 ZGB CH-SO

§ 223 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Zuständigkeit

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
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§ 223 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Zuständigkeit

1. Streitigkeiten über Verschiebung der Teilung der Erbschaft wegen Unzeit (Art. 604 Abs. 2 ZGB), über die Bildung der Teilungslose (Art. 611 Abs. 2 ZGB), über die Art der Versteigerung einer schwer teilbaren Erbschaftssache (Art. 612 ZGB), über die Veräusserung oder Zuweisung von zusammengehörenden Sachen und von Familienschriften (Art. 613 ZGB) entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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