211.1
ZGB
CH-SO
§ 223 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Zuständigkeit
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
§ 223 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Zuständigkeit
1. Streitigkeiten über Verschiebung der Teilung der Erbschaft wegen Unzeit (Art. 604 Abs. 2 ZGB), über die Bildung der Teilungslose (Art. 611 Abs. 2 ZGB), über die Art der Versteigerung einer schwer teilbaren Erbschaftssache (Art. 612 ZGB), über die Veräusserung oder Zuweisung von zusammengehörenden Sachen und von Familienschriften (Art. 613 ZGB) entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
2. ...