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211.1 ZGB CH-SO

§ 222 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Schätzungsverfahren Art. 618 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
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§ 222 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Schätzungsverfahren Art. 618 ZGB

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen.

2. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

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