211.1
ZGB
CH-SO
§ 220 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verträge über angefallene Erbanteile Art. 635 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
§ 220 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verträge über angefallene Erbanteile Art. 635 ZGB
1. Der Amtschreiber hat Verträge über angefallene Erbanteile, die bei ihm angemeldet werden, in den betreffenden Inventaren anzumerken. Dem Erwerber, soweit er nicht selbst Erbe ist, hat der Amtschreiber den Tag einer allfälligen Teilung anzuzeigen.