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211.1 ZGB CH-SO

§ 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Abschriften

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Abschriften

1. Die Urkundsperson oder die Staatskanzlei kann berechtigten Interessenten Abschriften der Urkunde herausgeben.

2. Die Abschrift ist als solche zu bezeichnen. Sie hat Ort und Zeit ihrer Ausfertigung sowie das Datum der Errichtung der Originalurkunde zu enthalten.

3. § 21 ist entsprechend anzuwenden.

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