211.1
ZGB
CH-SO
§ 219 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung Art. 609 Abs. 2 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
§ 219 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung Art. 609 Abs. 2 ZGB
1. In allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.
2. Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.
3. Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest.