211.1
ZGB
CH-SO
§ 218 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Güterausscheidung
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
§ 218 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Güterausscheidung
1. Im Inventar ist eine Güterausscheidung vorzunehmen, wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht.