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211.1 ZGB CH-SO

§ 218 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Güterausscheidung

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
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§ 218 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Güterausscheidung

1. Im Inventar ist eine Güterausscheidung vorzunehmen, wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht.

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