211.1
ZGB
CH-SO
§ 216 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Vertretung der Erbengemeinschaft Art. 602 Abs. 3 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
§ 216 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Vertretung der Erbengemeinschaft Art. 602 Abs. 3 ZGB
1. Auf Begehren eines Miterben kann der Amtschreiber für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.
2. Der Amtschreiber hat die Aufgabe des Vertreters festzulegen, ihn nach der Erledigung der Vertretung zu entlassen und seine Entschädigung zu bestimmen.