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211.1 ZGB CH-SO

§ 214 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Konkursamtliche Liquidation Art. 597 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
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§ 214 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Konkursamtliche Liquidation Art. 597 ZGB

1. Ist die Erbschaft überschuldet und verlangen die Nachlassgläubiger nicht von sich aus die konkursamtliche Liquidation, so hat sie der Amtschreiber beim Konkursrichter zu beantragen.

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