Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 212 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Verfahren Art. 595 und 596 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 212 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Verfahren Art. 595 und 596 ZGB

1. Die Durchführung der amtlichen Liquidation obliegt dem Amtschreiber. Er kann die Liquidation selbst vornehmen oder sie einem Notar übertragen.

2. Der Rechnungsruf ist nach § 206 zu veröffentlichen, jedoch ohne Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung der Anmeldung.

← § 211 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →