211.1
ZGB
CH-SO
§ 212 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Verfahren Art. 595 und 596 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
§ 212 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Verfahren Art. 595 und 596 ZGB
1. Die Durchführung der amtlichen Liquidation obliegt dem Amtschreiber. Er kann die Liquidation selbst vornehmen oder sie einem Notar übertragen.
2. Der Rechnungsruf ist nach § 206 zu veröffentlichen, jedoch ohne Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung der Anmeldung.