211.1
ZGB
CH-SO
§ 211 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Bewilligung Art. 594 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
§ 211 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Bewilligung Art. 594 ZGB
1. Für die Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation auf Verlangen der Gläubiger eines Erblassers sowie für die zur Sicherstellung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer auf ihr Verlangen zu treffenden vorsorglichen Massregeln ist der Amtschreiber zuständig.