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211.1 ZGB CH-SO

§ 210 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Rechnungsruf Art. 592 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
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§ 210 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Rechnungsruf Art. 592 ZGB

1. Die Vorschriften über das öffentliche Inventar sind anzuwenden auf den Rechnungsruf bei Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen.

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