211.1
ZGB
CH-SO
§ 210 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Rechnungsruf Art. 592 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
§ 210 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Rechnungsruf Art. 592 ZGB
1. Die Vorschriften über das öffentliche Inventar sind anzuwenden auf den Rechnungsruf bei Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen.