211.1
ZGB
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Einsichtnahme in die Originalurkunde
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Einsichtnahme in die Originalurkunde
1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Urkundsperson oder bei der Staatskanzlei die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.
2. Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.