Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Einsichtnahme in die Originalurkunde

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Einsichtnahme in die Originalurkunde

1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Urkundsperson oder bei der Staatskanzlei die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.

2. Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

← § 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →