211.1
ZGB
CH-SO
§ 209 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Ergänzendes Recht
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
§ 209 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Ergänzendes Recht
1. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Inventar auch für das öffentliche Inventar.