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211.1 ZGB CH-SO

§ 209 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Ergänzendes Recht

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
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§ 209 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Ergänzendes Recht

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Inventar auch für das öffentliche Inventar.

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