§ 206 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Rechnungsruf Art. 582 ZGB
§ 206 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Rechnungsruf Art. 582 ZGB
1. Nach Bewilligung des öffentlichen Inventars kündigt der Amtschreiber den Rechnungsruf aus mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderungen und Schulden innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat von der ersten Auskündigung an bei ihm anzumelden. Die Auskündung soll die Folge angeben, welche die Unterlassung der Anmeldung nach sich zieht (Art. 590 und 591 ZGB).
2. Die Auskündung des Rechnungsrufs erfolgt zweimal im Amtsblatt, und zwar die erste sofort nach der Bewilligung, die zweite nach Ablauf der ersten Hälfte der Eingabefrist.
3. Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Erblasser auch Schulden und Bürgschaften ausserhalb des Kantons eingegangen ist oder Vermögen ausserhalb des Kantons besitzt, so hat die Auskündung nach Ermessen des Amtschreibers auch in ausserkantonalen Blättern zu erfolgen.