211.1
ZGB
CH-SO
§ 205 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Bewilligung Art. 580 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
§ 205 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Bewilligung Art. 580 ZGB
1. Das Begehren um Bewilligung eines öffentlichen Inventars ist innert der bundesrechtlichen Monatsfrist beim zuständigen Amtschreiber einzureichen.
2. Der Amtschreiber teilt seinen Entscheid den Erben und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers mit.