211.1
ZGB
CH-SO
§ 204 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
§ 204 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft
1. Der Erwerb der Erbschaft ist durch den Amtschreiber im Amtsblatt auszukünden.