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211.1 ZGB CH-SO

§ 204 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
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§ 204 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft

1. Der Erwerb der Erbschaft ist durch den Amtschreiber im Amtsblatt auszukünden.

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