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211.1 ZGB CH-SO

§ 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Fristverlängerung Art. 576 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
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§ 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Fristverlängerung Art. 576 ZGB

1. Für die Fristverlängerung und Ansetzung neuer Fristen ist der Amtschreiber zuständig.

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