211.1
ZGB
CH-SO
§ 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Fristverlängerung Art. 576 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
§ 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Fristverlängerung Art. 576 ZGB
1. Für die Fristverlängerung und Ansetzung neuer Fristen ist der Amtschreiber zuständig.