211.1
ZGB
CH-SO
§ 202 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben Art. 574 und 575 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
§ 202 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben Art. 574 und 575 ZGB
1. Die Anzeige an den überlebenden Ehegatten, dass die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Anfrage an nachfolgende Erben, ob sie die Erbschaft annehmen, ergeht durch den Amtschreiber. Die daraufhin erhaltenen Erklärungen hat er im Inventar zu beurkunden. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist sie im Inventar einzutragen.