Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 202 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben Art. 574 und 575 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 202 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben Art. 574 und 575 ZGB

1. Die Anzeige an den überlebenden Ehegatten, dass die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Anfrage an nachfolgende Erben, ob sie die Erbschaft annehmen, ergeht durch den Amtschreiber. Die daraufhin erhaltenen Erklärungen hat er im Inventar zu beurkunden. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist sie im Inventar einzutragen.

← § 201 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 203 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →