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211.1 ZGB CH-SO

§ 200 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung Art. 571 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
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§ 200 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung Art. 571 ZGB

1. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat der Amtschreiber dies im Inventar zu beurkunden.

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