211.1
ZGB
CH-SO
§ 200 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung Art. 571 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
§ 200 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung Art. 571 ZGB
1. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat der Amtschreiber dies im Inventar zu beurkunden.