Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Durch die Amtsstelle[[1]](#articletitle_text_fn_1123346_2_1_c)

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Durch die Amtsstelle[[1]](#articletitle_text_fn_1123346_2_1_c)

1. Die Protokolle der amtlichen Urkundspersonen werden von den betreffenden Amtsstellen archiviert.

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