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211.1 ZGB CH-SO

§ 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit I. Allgemeines

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden
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§ 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit I. Allgemeines

1. Das Gesetz umschreibt die Zuständigkeit des Regierungsrates, der Departemente, der Oberämter, der Amtschreibereien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Gemeindepräsidien der Einwohnergemeinden und der Zivilstandsämter.

2. Das Verfahren wird, soweit es nicht durch dieses oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 festgelegt ist, auf dem Verordnungsweg geregelt.

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