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211.1 ZGB CH-SO

§ 199 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Ausschlagung der Erbschaft Art. 570 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
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§ 199 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Ausschlagung der Erbschaft Art. 570 ZGB

1. Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft sind dem Amtschreiber mündlich oder schriftlich abzugeben und von ihm in das Inventar, oder, wenn ein solches nicht erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen; die Eintragung ist vom Amtschreiber zu unterzeichnen. Erfolgt die Erklärung telefonisch, so ist sie vom Amtschreiber schriftlich zu bestätigen.

2. Haben sämtliche Erben über Annahme oder Ausschlagung sich erklärt, so kann die Teilung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stattfinden.

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