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211.1 ZGB CH-SO

§ 196 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Verfügung von Todes wegen I. Anordnungen des Amtschreibers Art. 556 Abs. 3 und 517 Abs. 2 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 196 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Verfügung von Todes wegen I. Anordnungen des Amtschreibers Art. 556 Abs. 3 und 517 Abs. 2 ZGB

1. Der Amtschreiber entscheidet nach Zustellung einer Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Er hört vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die beteiligten Personen an.

2. Werden in der Verfügung von Todes wegen Willensvollstrecker bezeichnet, so gibt ihnen der Amtschreiber unverzüglich von dieser Ernennung Kenntnis.

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