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211.1 ZGB CH-SO

§ 195 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Erbenruf Art. 555 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 195 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Erbenruf Art. 555 ZGB

1. Zur öffentlichen Aufforderung an die Berechtigten, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden, ist der Amtschreiber zuständig.

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