211.1
ZGB
CH-SO
§ 195 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Erbenruf Art. 555 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 195 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Erbenruf Art. 555 ZGB
1. Zur öffentlichen Aufforderung an die Berechtigten, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden, ist der Amtschreiber zuständig.