211.1
ZGB
CH-SO
§ 194 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Erbschaftsverwaltung Art. 554 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 194 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Erbschaftsverwaltung Art. 554 ZGB
1. Die Erbschaftsverwaltung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Sie ernennt auch den Erbschaftsverwalter.
2. Der Gemeindepräsident hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen. Bei Säumnis des Gemeindepräsidenten stellt der Amtschreiber Antrag.