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211.1 ZGB CH-SO

§ 194 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Erbschaftsverwaltung Art. 554 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 194 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Erbschaftsverwaltung Art. 554 ZGB

1. Die Erbschaftsverwaltung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Sie ernennt auch den Erbschaftsverwalter.

2. Der Gemeindepräsident hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen. Bei Säumnis des Gemeindepräsidenten stellt der Amtschreiber Antrag.

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