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211.1 ZGB CH-SO

§ 193 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Schätzungsgrundsätze

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 193 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 8. Schätzungsgrundsätze

1. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über Art, Verfahren und Kosten der Schätzung nach §§ 179, 180, 188, 192 und 222.

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