211.1
ZGB
CH-SO
§ 193 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Schätzungsgrundsätze
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 193 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 8. Schätzungsgrundsätze
1. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über Art, Verfahren und Kosten der Schätzung nach §§ 179, 180, 188, 192 und 222.