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211.1 ZGB CH-SO

§ 192bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Errichtungsgebühr

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 192bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Errichtungsgebühr

1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die Gebühr für die Errichtung des Inventars.

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