211.1
ZGB
CH-SO
§ 192bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Errichtungsgebühr
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 192bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Errichtungsgebühr
1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die Gebühr für die Errichtung des Inventars.