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211.1 ZGB CH-SO

§ 192 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Streitige Schätzung

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 192 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 6. Streitige Schätzung

1. Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen.

2. Grundstücke, Wertschriften und Beweglichkeiten sind durch einen oder mehrere vom Amtschreiber bezeichnete Experten neu zu schätzen.

3. Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an den Richter zu weisen.

4. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

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