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211.1 ZGB CH-SO

§ 19 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Durch die Staatskanzlei[[1]](#articletitle_text_fn_1123345_2_1_c)

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 19 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Durch die Staatskanzlei[[1]](#articletitle_text_fn_1123345_2_1_c)

1. Beim Tod eines Notars oder bei Aufgabe der Notariatspraxis hat die Staatskanzlei unverzüglich die Notariatsprotokolle und die Originale der Verfügungen von Todes wegen einzuverlangen.

2. Die Staatskanzlei bewahrt die abgelieferten Notariatsprotokolle unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auf.

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