211.1
ZGB
CH-SO
§ 189 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Verhandlung
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 189 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · c) Verhandlung
1. An der Inventarsverhandlung gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an.
2. Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten keine Einigung erzielt werden konnte. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.