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211.1 ZGB CH-SO

§ 187 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Ausfertigung des Inventars a) Inventargegenstände

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 187 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Ausfertigung des Inventars a) Inventargegenstände

1. Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit Grundbuchnummern, Flurnamen und Grössen laut Grundbucheintrag und mit der Schätzung des Gemeindepräsidenten aufzunehmen.

2. Wertpapiere, Forderungen und Schulden sind einzeln einzutragen.

2bis. Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können auch in einem Verzeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Bestandteil beizuheften ist.

3. Die beweglichen Gegenstände sind, der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes aufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Im übrigen ist nur die Gesamtschätzung anzugeben.

4. Die vom Gemeindepräsidenten nach § 182 eingelegten Akten sind dem Inventar beizuheften.

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