211.1
ZGB
CH-SO
§ 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Inventarisation durch den Amtschreiber 1. Verzeichnis der Verstorbenen
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Inventarisation durch den Amtschreiber 1. Verzeichnis der Verstorbenen
1. Die Zivilstandsbeamten haben dem Amtschreiber zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis einzureichen
a) der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen;
b) der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreis Wohnsitz hatten.
2. Der Amtschreiber vergleicht dieses Verzeichnis mit den vom Gemeindepräsidenten erhaltenen Verzeichnissen und Bescheinigungen und hält diesen nötigenfalls zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an.