Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Inventarisation durch den Amtschreiber 1. Verzeichnis der Verstorbenen

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Inventarisation durch den Amtschreiber 1. Verzeichnis der Verstorbenen

1. Die Zivilstandsbeamten haben dem Amtschreiber zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis einzureichen

a) der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen;

b) der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreis Wohnsitz hatten.

2. Der Amtschreiber vergleicht dieses Verzeichnis mit den vom Gemeindepräsidenten erhaltenen Verzeichnissen und Bescheinigungen und hält diesen nötigenfalls zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an.

← § 184 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 186 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →