211.1
ZGB
CH-SO
§ 184 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Verantwortlichkeit
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 184 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 9. Verantwortlichkeit
1. Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2. Der Regierungsrat kann die in §§ 172-183 dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3. Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben.