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211.1 ZGB CH-SO

§ 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Übermittlung an den Amtschreiber

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Übermittlung an den Amtschreiber

1. Der Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit Schätzung sowie das nach § 181 aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber.

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