211.1
ZGB
CH-SO
§ 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Übermittlung an den Amtschreiber
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Übermittlung an den Amtschreiber
1. Der Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit Schätzung sowie das nach § 181 aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber.