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211.1 ZGB CH-SO

§ 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Protokoll

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 6. Protokoll

1. Der Gemeindepräsident hält die Vorkehren, die er gestützt auf die §§ 173-180 dieses Gesetzes getroffen hat, in einem Protokoll fest.

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