§ 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Originalurkunde und Ausfertigung I. Aufbewahrung der Originalurkunde 1. Durch die Urkundsperson
§ 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Originalurkunde und Ausfertigung I. Aufbewahrung der Originalurkunde 1. Durch die Urkundsperson
1. Die Urkundspersonen sind unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und von § 348 dieses Gesetzes verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten.
2. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren, und es ist über sie eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung darüber, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, zukommen zu lassen. Beim Tode des Erblassers ist eine beglaubigte Abschrift dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes zu übergeben, der sie mit dem Inventarsakt oder allenfalls mit der Vermögenslosigkeitsbescheinigung archiviert. Artikel 510 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
3. Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Darüber ist eine besondere Kontrolle zu führen.